Ende der Übergangsfrist für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe
- 252 -
AMT SCHAFFLUND
Der Amtsvorsteher
-Bau- und Serviceabteilung-
Ende der Übergangsfrist am 31.12.2024 für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe nach der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BlmSchV)
Kamineinsätze, Kachelofeneinsätze oder vergleichbare Ofeneinsätze, die bis zum 21.03.2010 eingemauert wurden, sind bis zum 31.12.2024 mit nach geschalteten Einrichtungen zur Minderung der Staubemission nach dem Stand der Technik auszustatten.
Mit den Regelungen der 1. BImSchV soll der Einsatz von Feuerungsanlagen effizienter und umweltfreundlicher gestaltet werden. Für die Umsetzung dieser Vorschrift gelten hinsichtlich bereits errichteter Feuerstätten für feste Brennstoffe verschiedene Übergangsfristen, die in § 25 und § 26 BImSchV festgelegt sind. Am 31.12.2024 endet die letzte Frist für Anlagen, die bis einschließlich 21.03.2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden, um die in der 1. BImSchV festgelegten Grenzwerte einzuhalten.
Ein Nachweis hierüber kann der Eigentümer bei Einzelraumfeuerungsanlagen (z. B. Kaminöfen) durch Vorlage einer Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder durch eine sogenannte Typprüfungsmessung, durchgeführt von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger, erbringen. Ob Ihr Ofen geeignet ist, über den 31.12.2024 hinaus unverändert weiterbetrieben zu werden, wurde Ihnen bereits durch Ihre Bezirksschornsteinfegerin (BSF) bzw. Ihren Bezirksschornsteinfeger (BSF) mitgeteilt. Zudem können Sie dies im Internet unter https://www.cert.hki-online.de/de/home ermitteln.
Erbringen Sie einen solchen Nachweis nicht gegenüber Ihrer bzw. Ihrem örtlich zuständigen BSF, muss die Einzelraumfeuerungsanlage bis zum 31.12.2024 entweder mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik nachgerüstet oder außer Betrieb genommen werden.
Von dieser Regelung ausgenommen sind:
1. nicht gewerblich genutzte Herde und Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt,
2. offene Kamine nach § 2 Nummer 12 der 1. BImSchV,
3. Grundöfen nach § 2 Nummer 13 der 1. BImSchV,
4. Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt, sowie
5. Einzelraumfeuerungsanlagen, bei denen der Betreiber gegenüber der bzw. dem BSF glaubhaft machen kann, dass sie vor dem 1. Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurden.
Bitte veranlassen Sie nach Rücksprache und Beratung mit Ihrem*r Bezirksschornsteinfegermeister*in rechtzeitig vor dem 31.12.2024 die Stilllegung oder Nachrüstung Ihrer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe.
Die bzw. der Bezirksschornsteinfegermeister*in überprüft, ob Ihre Feuerungsanlage für feste Brennstoffe die jeweils geltenden Grenzwerte einhält. Ist dies nicht der Fall, kann ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro verhängt werden.